Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 21 Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2007 – 3 TaBV 59/06
- VG Berlin, 13.05.2014 – 72 L 4.14 PVBZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2010 – 6 PB 18/10Antragsbefugnis eines Berufsverbandes; Einbeziehung von Soldaten in die PersonalratswahlZitiert von 2
- LAG Thüringen, 24.01.2024 – 1 TaBV 6/23Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 21 BPersVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den Fall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder bestellt werden. Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.